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22. Januar 2026

Karrierekonzept des Landes muss sich in der Praxis bewähren


Die Karrieremöglichkeiten für die Funktionsebene des gehobenen Dienstes sind weiterentwickelt worden. Die entsprechenden Änderungen im Laufbahnrecht (ALVO) wurden inzwischen verkündet. Damit wird auch eine langjährige Forderung des dbb sh umgesetzt, der in die Entwicklung der Regelungen eingebunden war. Diese betreffen insbesondere die Überarbeitung der Qualifikationswege für den Zugang von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 in 2.2.

Das neue Laufbahnrecht sieht jetzt drei Optionen vor, die den Einstieg in entsprechende Beförderungsämter und sodann weitere laufbahnrechtlich zulässige Beförderungen ermöglichen:

  • Weiterbildungslehrgang

    Die oberste Dienstbehörde entsendet ausgewählte Beamtinnen und Beamte zu einem speziell konzipierten, 360 Stunden umfassenden Lehrgang. Nach bestandener Prüfung und einer erfolgreich absolvierten zweijährigen Bewährungszeit können Beamtinnen und Beamte ausgehend von A 12 nach A 13 beziehungsweise, wenn A 13 bereits erreicht ist, nach A 14 befördert werden. Ein Weiterbildungslehrgang für die Fachrichtung Allgemeine Dienste wurde bereits konzipiert und wird über KOMMA angeboten. Auch für andere Fachrichtungen können Weiterbildungslehrgänge konzipiert werden.

  • Gefördertes Masterstudium

    Die oberste Dienstbehörde entsendet aus Bewerbungen (längstens drei Jahre im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Verlängerungsmöglichkeit um bis zu drei Jahre insbesondere bei Mutterschutz und Elternzeit) ausgewählte Beamtinnen und Beamte zu einem für die jeweilige Fachrichtung vorgegebenen Masterstudium. Nachdem dieses Studium sowie eine anschließende einjährige Bewährungszeit erfolgreich absolviert wurden, können Beamtinnen und Beamte nach A 13 beziehungsweise, wenn A 13 bereits erreicht ist, nach A 14 befördert werden (ggf. „Sprungbeförderung“).

  • Eigenständiges Masterstudium

    Die oberste Dienstbehörde erkennt ein von ausgewählten Beamtinnen und Beamten eigenständig (vor der Verbeamtung oder berufsbegleitend) absolviertes Masterstudium als für die jew. Laufbahn geeignet an. Nach erfolgreich absolvierter zweijähriger Bewährungszeit können sie ausgehend von mindestens A 11 nach A 13 beziehungsweise, wenn A 13 bereits erreicht ist, nach A 14 befördert werden (ggf. „Sprungbeförderung“).

Die Neuregelungen werden positiv bewertet, müssen sich aber in der Praxis bewähren. Das gilt auch für die Einbeziehung von Tarifbeschäftigten.

Mitgliederinfo auf der Grundlage dieser Info

Verkündungsquelle im Mitgliederportal Zukunftsnetzwerk digital (Übersicht "Entwicklung im öffentlichen Dienstrecht)

LVO Weiterbildungslehrgang (aktuell noch nicht verkündet)

Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dbb-sh.de

Quelle: dbb sh / 22.1.2026
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