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19. Februar 2026

Die Beförderungsgrundsätze des Landes wurden überarbeitet


Die über 20 Jahre alten „Leistungs- und Beförderungsgrundsätze“ des Landes Schleswig-Holstein werden abgelöst. Die neue Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen über Beförderungsgrundsätze wurde unterzeichnet und tritt nach der anstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Die Beförderungsgrundsätze stellen eine Grundlage für die systematische Förderung der Beamtinnen und Beamten dar. Danach sind die personalbewirtschaftenden Dienststellen verpflichtet, eine Beförderungsplanung aufzustellen. Doch nicht alle Beamtinnen und Beamte können schnellstmöglich befördert werden. Insbesondere sind der finanzielle Rahmen (Beförderungsbudgets), die Dienstpostenbewertung und das Leistungsprinzip (insbesondere Beurteilungen) zu berücksichtigen. Eine Orientierung bilden Mindestfristen für Beförderungsabstände, nach dessen Ablauf die leistungsstärksten Beamtinnen und Beamte befördert werden können.

Folgende Mindestfristen sind vorgesehen: 

  • Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt („mittlerer Dienst“): von A 8 nach A 9: 3 Jahre

  • Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt („gehobener Dienst“): von A 10 nach A 11: 2 Jahre; von A 11 nach A 12: 3 Jahre; von A 12 nach A 13: 3 Jahre

  • Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt („höherer Dienst“): von A 14 nach A 15: 2 Jahre: von A 15 nach A 16: 3 Jahre

Wichtig ist uns, dass die Regelung nicht als „Beförderungsbremse“ sondern als Förderinstrument ausgestaltet und gesehen wird. Deshalb wurde auch klargestellt, dass in begründeten Fällen kürzere Fristen möglich sind. Zudem sind für erste Beförderungsämter keine gesonderten Fristen bestimmt, ebenso wenig für Amtszulagen bei herausgehobenen Funktionen. Hier sind nur die Voraussetzungen des Landesbeamtengesetzes relevant.

Die Beförderungsgrundsätze gelten für Beamtinnen und Beamte des Landes; in der Fachrichtung Bildung jedoch nur, soweit keine anderen Verordnungsregelungen getroffen wurden.

Für Tarifbeschäftigte wurden vergleichbare Regelungen nicht getroffen, da für sie die Tarifautomatik gilt. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden. Für Beamtinnen und Beamte bestehen derartige Ansprüche nicht, weshalb eine Orientierung durch Beförderungsgrundsätze hilfreich ist.

Die Vereinbarung liegt unseren Mitgliedsorganisationen vor und kann über das dbb Mitgliederportal “Zukunftsnetzwerk digital” (dbb sh - Seiten) abgerufen werden.

Mitgliederinfo auf der Grundlage dieser Meldung

Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dbb-sh.de

Quelle: dbb sh / 19.2.2026
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